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Das StGB geht vom Idealfall aus, dass die Tathandlung entweder in einem NUR-TUN oder in einem NUR-UNTERLASSEN besteht. Der "Normalfall" der Praxis sieht aber eher so aus, daß sich Elemente des "TUNS" mit jenen des "UNTERLASSENS" in höchst unterschiedlicher und komplexer Weise mischen=

sog mehrdeutige Verhaltensweisen

zb.:
Eine Kindesmutter entbindet auf der Klosettmuschel (=TUN), ohne das Kind mit ihren Händen aufzufangen (=UNTERLASSEN); durch den Sturz wird das Kind getötet..
thesven meinte am 7. Apr, 13:24:
super beispiel...
...kommt sicher oft vor.

was wäre dann das ganze?

Unterlassene hilfestellung mit mordabsicht?
oder fahrlässige tötung, da die mutter nicht die absicht hatte sondern einfach nicht darauf geachtet hat?
oder vorübergehende unzurechnungsfähigkeit (oder so), da die mutter ja im schmerz nicht fähig war, sich darüber gedanken zu machen?

zwar ziemlich geschmackslos, interessieren würds mich aber trotzdem was das gesetz dazu sagt 
_mia_ antwortete am 7. Apr, 13:59:
für weitere informationen stehe ich ihnen gern zur verfügung.
ich bitte sie mir mein honorar so schnell wie möglich im voraus zu übermitteln, danach können sie sich mit meinem sektretär für eine terminvereinbarung in verbindung setzen.. 
Imbissbudenbesitzer antwortete am 8. Apr, 00:03:
Wahrscheinlich fahrlässige Tötung gem. §80 StGB aufgrund Übernahmsfahrlässigkeit, wobei jedoch die Mutter im Zeitpunkt der Übernahme der Entbindung eventuell zurechnungsunfähig war.

Die Untersuchungen wurde bereits eingeleitet.

Mit fahrlässigen Grüßen,
Frau Staatsanwältin Theodor Zündholz 
umleitung antwortete am 8. Apr, 16:24:
ich denke der tatbestand
muesste noch ausfuehrlicher beleuchtet werden um bindende aussagen zu treffen.
aber zurechnungsunfaehig geht denk ich schon, ausser die frau war eine hebamme, ärztin oder eine gebärmaschine.

ps.: fahrlässige tötung -> max. 1 Jahr Freiheitsentzug. immer wieder arg wenn man §86 bedenkt -> max. 10 Jahre! 
 

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